Neue Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung

Von Ralf Ploen

Anlage 21 zu § 2 Absatz 21

Auflagen für Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb)

  1. Es ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzeptes zu erstellen, welches auf Verlangen dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist.
  1. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit veröffentlichten Hygieneregeln für den Sportbetrieb sind einzuhalten. Darüber hinaus dienen die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie die fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände als Handlungsgrundlage für Training und Wettkampf.
  1. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.
  2. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 hat der für den Sportbetrieb Verantwortliche bei jedem Training, Spiel oder Wettkampf eine Anwesenheitsliste mit den folgenden Angaben über die Teilnehmenden und Zuschauenden zu führen:

a.) Vor- und Familiennamen,

b.) vollständige Anschrift,

c.) Telefonnummer und

d.) Zeitraum der Anwesenheit.

Der für den Sportbetrieb Verantwortliche hat die Anwesenheitsliste so zu führen und aufzubewahren, dass sie anderen Personen nicht zugänglich ist. Er hat die Anwesenheitsliste für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt vollständig vorzulegen. Soweit die Anwesenheitsliste diesem nicht vorgelegt worden ist oder noch vorzulegen ist, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind.

  1. Der Sportbetrieb mit Zuschauenden ist zulässig, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
  1. a) Die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden Personen ist auf 500 im Outdoor-Bereich und auf 200 im Indoor-Bereich begrenzt; dazu zählen neben den sportausübenden Personen selbst, alle Zuschauenden sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht.
  1. b) Es müssen besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, getroffen werden.
  1. c) Es muss im Eingangsbereich besonders darauf hingewiesen werden, dass Zuschauende mit akuten Atemwegserkrankungen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
  1. d) Es muss ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich entwickelt und umgesetzt werden.
  1. e) Der Verkauf von Speisen und Getränken darf ausschließlich im Foyer- und Eingangsbereich und im Außenbereich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Mitnahme in den Zuschauerraum nur unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt werden.
  1. Für den Sportbetrieb in geschlossenen Räumen gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:
  1. a) In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
  1. b) Es sind besondere Maßnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Zuschauerräumen und anderen Innenräumen, wie intensivierte Reinigungsintervalle, regelmäßiges Lüften und die Begrenzung der Anzahl der Veranstaltungen, vorzusehen und umzusetzen. Dabei sind die dafür Nr. 46 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 9. Juli 2020 577 wesentlichen Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte zu berücksichtigen.
  1. c) Für alle Zuschauenden sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase- Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.

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